§ 41 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§ 41 LEG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.ohne die erforderliche Verleihung oder Erlaubnis eine Eisenbahn baut oder betreibt (§§ 2 Absatz 1, 34 Absatz 1),
- 2.Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs vornimmt, ohne dass zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts (§ 2 Absatz 2) oder der Inhalt der Erlaubnis (§ 34 Absatz 1) geändert worden ist,
- 3.neue Anlagen baut, bestehende ändert oder erweitert, ohne dass der Plan nach § 14 Absatz 1 vorher festgestellt oder eine Genehmigung nach § 14 Absatz 2 erteilt worden ist,
- 4.den Betrieb ohne vorherige Zustimmung eröffnet (§ 23 Absatz 2),
- 5.das Unternehmen oder den Betrieb ohne Genehmigung auf einen anderen überträgt (§ 25 Absatz 1),
- 6.Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt (§ 27 Absatz 1),
- 7.Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt (§ 29 Satz 1),
- 8.eine nachträgliche Anforderung nicht erfüllt (§ 31),
- 9.Personen auf einer Anschlussbahn ohne Zustimmung befördert oder die Beförderungsbedingungen nicht vor ihrem In-Kraft-Treten mitteilt (§ 37 Absatz 1).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern,
- 2.Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.