Gesetze

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§ 40 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LEG – Sonstige Bahnen

Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen im Sinne des § 33 sind, gilt das Gesetz nicht. Die zuständige Behörde kann eine solche Bahn jedoch den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie regelmäßig der Personenbeförderung dient.