§ 40 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen
§ 40 LEG – Sonstige Bahnen
Für Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen im Sinne des § 33 sind, gilt das Gesetz nicht. Die zuständige Behörde kann eine solche Bahn jedoch den Bestimmungen über Anschlussbahnen unterstellen, wenn sie regelmäßig der Personenbeförderung dient.