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§ 4 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LEG – Vorbehalte der Verleihung

Das Eisenbahnunternehmungsrecht wird auf der Grundlage eines vorläufigen Plans unter dem Vorbehalt der Planfeststellung verliehen. Die Verleihung erhält ihren endgültigen Inhalt durch die Planfeststellung; bis zur rechtskräftigen Feststellung des Plans steht die Verleihung unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter.