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§ 39 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LEG – Grubenanschlussbahnen

Auf Anschlussbahnen, welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzessammlung Seite 705) sind (Grubenanschlussbahnen), finden die §§ 34 und 36 keine Anwendung. Grubenanschlussbahnen dürfen nur gebaut und betrieben werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen. Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse dieser Bahnen nach den berggesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die eisenbahntechnische Aufsicht der zuständigen Behörde zusteht.