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§ 34 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LEG – Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Zum Bau und Betrieb einer Anschlussbahn, zur Änderung, Erweiterung oder zum Abbau ist eine Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. Diese darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes sowie der Schutz gegen schädliche Auswirkungen der Anlagen und des Betriebs gewährleistet sind.

(2) Nach der Herstellung der Anschlussbahnen kann die Erlaubnis von der zuständigen Behörde aus den Gründen des § 26 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 widerrufen werden.