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§ 21 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LEG – Benutzung öffentlicher Wege

(1) Der Unternehmer hat Wegeunterhaltungspflichtigen alle Mehraufwendungen zu erstatten, die ihm aus der Benutzung des öffentlichen Weges durch die Eisenbahn entstehen.

(2) Der Unternehmer hat nach Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb angemessener Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Wegeteil entsprechend dem übrigen Straßenzustand herzurichten.