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§ 29 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LEG – Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt die Verordnung betreffend Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 9. April 1957 (SaBremR 93-c-1) außer Kraft.