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§ 21 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LEG – Bau- und Betriebsgenehmigung

(1) Der Bau und Betrieb von Anschlussbahnen sowie wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Unbeschadet der nach den baupolizeilichen Vorschriften einzuholenden besonderen Genehmigung für Bauten ist für Baulichkeiten und maschinelle Anlagen aller Art, die unter, über oder neben Gleisen errichtet werden sollen, die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Das Gleiche gilt auch für wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen solcher Baulichkeiten und maschineller Anlagen.

(2) Die Genehmigung wird unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen erteilt, wenn öffentliche Interessen, insbesondere auch solche des öffentlichen Verkehrs, nicht entgegenstehen und die Sicherheit des Betriebes sowie der Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlagen und des Betriebes auf die Nachbarschaft gewährleistet sind.

(3) Nach der Herstellung der Anschlussbahnen kann die Genehmigung von der zuständigen Behörde aus den Gründen des § 17 Abs. 1, Nr. 1, 2, 3 und 5 zurückgenommen werden.