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§ 9 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEG – Sicherheitsvorschriften, Auskunft und Nachschau

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für nicht öffentliche Eisenbahnen durch Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs einführen. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden. Im Übrigen finden die anerkannten Regeln der Technik Anwendung. Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung, von Eisenbahnen dem Schutz der Umwelt dienen. Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird. Weiter gehende Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind so anzuwenden, dass die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch Behinderte und ältere Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten erleichtert wird.

(3) Die Eisenbahnen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse und wesentlichen Änderungen mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit der Eisenbahn von Bedeutung sein könnten. § 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.