Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Teil 4 – Zuständige Behörde, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten
§ 14 LEG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 oder § 9 Abs. 3
- a)
der Aufsichtsbehörde nicht alle Vorkommnisse oder wesentlichen Änderungen mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein können,
- b)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- c)
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur betreibt oder ohne die nach § 11b erforderliche Genehmigung betreibt,,
- 3.
entgegen § 8 Eisenbahnbetriebsleiterinnen oder Eisenbahnbetriebsleiter oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder ohne Bestätigung bestellt,
- 4.
ohne die nach § 10 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs befördert,
- 5.
einer auf Grund des § 13 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.