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§ 14 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zuständige Behörde, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LEG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 oder § 9 Abs. 3

    1. a)

      der Aufsichtsbehörde nicht alle Vorkommnisse oder wesentlichen Änderungen mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bahn von Bedeutung sein können,

    2. b)

      eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

    3. c)

      Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  2. 2.

    ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur betreibt oder ohne die nach § 11b erforderliche Genehmigung betreibt,,

  3. 3.

    entgegen § 8 Eisenbahnbetriebsleiterinnen oder Eisenbahnbetriebsleiter oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder ohne Bestätigung bestellt,

  4. 4.

    ohne die nach § 10 erforderliche Erlaubnis Personen mit einer Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs befördert,

  5. 5.

    einer auf Grund des § 13 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.