§ 12 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 4 – Zuständige Behörde, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten
§ 12 LEG – Zuständige Behörde
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Bahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auch getrennt durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden oder Beliehene zu übertragen oder durch das Eisenbahn-Bundesamt wahrnehmen zu lassen.