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§ 12 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Zuständige Behörde, Aufsicht und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LEG – Zuständige Behörde

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Bahnen nach diesem Gesetz. § 5 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auch getrennt durch Verordnung auf nachgeordnete Behörden oder Beliehene zu übertragen oder durch das Eisenbahn-Bundesamt wahrnehmen zu lassen.