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§ 24 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 24 LDSG – Rechte und Pflichten

(1) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen abzusehen und während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit auszuüben. Insbesondere darf die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet über die Verwendung der Geschenke; sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er oder ihre oder seine Beschäftigten über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Landesbeauftragten für den Datenschutz erforderlich. Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Beschäftigten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei ihrer oder seiner Dienststelle.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung ihrer oder seiner Amtszeit von allen mit den Aufgaben ihres oder seines früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten abzusehen.

(5) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten, oder Grundrechte verletzen. Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Landesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nur im Benehmen mit der Landesregierung aussagen.