§ 11 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ABSCHNITT 3 – Rechte der betroffenen Person
§ 11 LDSG – Beschränkung der Benachrichtigungspflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)
Die öffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- 1.
die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte anderer Personen geheim gehalten werden müssen oder
- 3.
die Benachrichtigung die Sicherheit von Systemen der Informationstechnologie gefährden würde
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung zurücktreten muss.