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§ 29 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 6 – Sanktionen

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 29 LDSG – Strafvorschrift (Ergänzung zu Artikel 84 der Verordnung [EU] 2016/679)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.

    unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

    1. a)

      speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,

    2. b)

      zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder

    3. c)

      abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder

  2. 2.

    durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die öffentliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.