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§ 26 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 5 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 26 LDSG – Pflicht zur Unterstützung

(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen und

  2. 2.

    jederzeit Zutritt zu den Diensträumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte zu gewähren.

(2) Die Ministerien beteiligen die Landesbeauftragte für den Datenschutz oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz rechtzeitig bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.