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§ 11 LDSG
Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Rechte der betroffenen Person

Titel: Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 2040
Normtyp: Gesetz

§ 11 LDSG – Beschränkung der Benachrichtigungspflicht (Ergänzung zu Artikel 34 der Verordnung [EU] 2016/679)

Die öffentliche Stelle kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange

  1. 1.

    die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    die Daten oder die Tatsache der Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder zum Schutze der betroffenen Person oder der Rechte anderer Personen geheim gehalten werden müssen oder

  3. 3.

    die Benachrichtigung die Sicherheit von Systemen der Informationstechnologie gefährden würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung zurücktreten muss.