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§ 92 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Elfter Abschnitt – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 92 LDO – Zustellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 89 und nach § 90 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.