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§ 81 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Abschnitt – Rechtsmittel in förmlichen Disziplinarverfahren → Zweiter Unterabschnitt – Berufung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 81 LDO – Unzulässigkeit der Berufung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Die Disziplinarkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist.