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§ 67 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 67 LDO – Verbindung und Trennung von Verfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Disziplinarkammer kann bei ihr anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen

(2) Der Disziplinarhof kann Disziplinarverfahren, die bei verschiedenen Disziplinarkammern anhängig sind, auf Antrag einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten Disziplinarkammer oder des Beamten in jeder Lage durch Beschluss miteinander verbinden oder wieder trennen und die zuständige Disziplinarkammer bestimmen.