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§ 61 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Achter Abschnitt – Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 61 LDO – Anschuldigungsschrift (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, fertigt der Vertreter der Einleitungsbehörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie mit den Akten der Disziplinarkammer. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Zu Ungunsten des Beamten dürfen Tatsachen nicht verwertet werden, zu denen er sich bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat äußern können oder die sich aus Akten ergeben, die der Beamte bis zum Abschluss der Untersuchung nicht hat einsehen dürfen.