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§ 42 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Disziplinargerichte → Zweiter Unterabschnitt – Disziplinarkammern

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 42 LDO – Zuständigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beamte bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Landes, so ist die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig.

(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Land nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser außerhalb des Landes, ist die Disziplinarkammer beim nächstgelegenen Verwaltungsgericht zuständig.