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§ 37 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Vierter Abschnitt – Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 37 LDO – Einleitung und Vertreter der Einleitungsbehörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Einleitungsbehörden sind

  1. 1.
    für Landesbeamte, die vom Ministerpräsidenten ernannt werden, die obersten Dienstbehörden,
  2. 2.
    für die anderen Landesbeamten die für die Ernennung zuständigen Behörden,
  3. 3.
    für andere Beamten die in § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 2 bezeichneten Stellen.

Die obersten Landesbehörden können auch für die unter Nummer 2 genannten, ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamten die Befugnis der Einleitungsbehörde allgemein oder im Einzelfall an sich ziehen.

(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.

(3) Die Einleitungsbehörde bestellt einen Beamten oder Richter zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat ihren Weisungen zu folgen.