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§ 34 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 34 LDO – Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nach gerichtlicher Entscheidung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Bestätigt die Disziplinarkammer die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 3 Satz 5 ein oder hebt es die Disziplinarverfügung auf, weil es ein Dienstvergehen nicht feststellt oder trotz Vorliegens eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden darf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die in das gerichtliche Verfahren keinen Eingang gefunden haben. Für eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gilt § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.