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§ 29 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Dritter Abschnitt – Disziplinarverfügung

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 29 LDO – Abweichende Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann ungeachtet einer Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen, wenn nach seiner Überzeugung die Voraussetzungen für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vorliegen. Eine Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten nach Satz 1 kann nur innerhalb von neun Monaten nach der Einstellung des Verfahrens erfolgen, es sei denn, dass nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Einstellung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 ist der Beamte zu hören.

(2) Jeder höhere Dienstvorgesetzte kann eine Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Für eine Verschärfung der Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.