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§ 21 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 21 LDO – Rechts- und Amtshilfe, innerdienstliche Mitteilungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer, der Einleitungsbehörde und den Gerichten in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung; ist der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt (§ 54 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen.

(2) Die Vorlage von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten oder die Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen an Behörden, Dienstvorgesetzte, Untersuchungsführer und Gerichte, die Disziplinarbefugnisse ausüben, und die Verwendung der Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und berechtigte Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle nicht entgegenstehen oder wenn und soweit die Ausübung der Dienstaufsicht dies erfordert. Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder Auskunftserteilung darzulegen.

(3) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren, Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren oder Vorlagen von Teilen solcher Akten sind zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer Betroffener gerechtfertigt ist oder wenn und soweit dies zur Ausübung der Dienstaufsicht erforderlich ist. § 118 bleibt unberührt.