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§ 16 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 16 LDO – Ausübung der Disziplinarbefugnisse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von den vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen Behörden und Dienstvorgesetzten ausgeübt, soweit nicht die Gerichte zuständig sind. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, so bestimmt das Innenministerium die zuständige Stelle.