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§ 14 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 14 LDO – Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als zwei Jahre verstrichen, darf ein Verweis nicht mehr verhängt werden.

(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen geltenden Verhalten mehr als drei Jahre verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen mehr als sieben Jahre verstrichen, darf eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nicht mehr verhängt werden.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung und jede sie bestätigende Entscheidung unterbrochen. Eine bestätigende Entscheidung liegt auch vor, wenn die verhängte Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe zu Gunsten des Beamten abgeändert wird.

(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie vom Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 33) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung und vom Antrag des Beamten auf Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 36) bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Ist vor Ablauf dieser Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieser Verfahren gehemmt.