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§ 129 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Elfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 129 LDO – Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich der Disziplinarordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

Die Disziplinarordnung findet entsprechend Anwendung auch auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, die nicht unter § 1 Abs. 1 fallen, solange das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, eine sonstige unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine an ihre Stelle tretende Versorgungskasse die Versorgungsbezüge trägt.