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§ 126 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Teil – Besondere Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 126 LDO – Verhängung von Geldbußen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Dienstvorgesetzte eines Beamten eines Landkreises oder einer Gemeinde kann abweichend von § 30 Abs. 3 Geldbußen bis zum Höchstbetrag verhängen.

(2) Die gleiche Befugnis steht der Rechtsaufsichtsbehörde zu, soweit sie gemäß § 124 Abs. 1 die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.