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§ 124 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zehnter Teil – Besondere Vorschriften → Erster Abschnitt – Beamte der Gemeinden und der Landkreise

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 124 LDO – Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nimmt für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.

(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden und Landkreise die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr. § 126 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.