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§ 117 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 117 LDO – Gnadenrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Gnadenrecht in Disziplinarsachen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung, soweit es sich nicht um schwere Fälle handelt, mit Zustimmung der Landesregierung anderen Stellen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 68 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß.