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§ 109 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 109 LDO – Gebührenfreiheit, Auslagenerhebung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden vom kostenpflichtigen Beamten erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen, im Beschwerdeverfahren nach § 32 oder in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz bestimmten Sätzen,
  2. 2.
    die geschätzten Aufwendungen für Postgebühren, wenn sie 50 Deutsche Mark übersteigen,
  3. 3.
    Aufwendungen, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
  4. 4.
    die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,
  5. 5.
    die während der Vorermittlungen, im Beschwerdeverfahren nach § 32 und während der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer sowie des Vertreters der Einleitungsbehörde,
  6. 6.
    die Auslagen des dem Beamten nach § 56 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidigers und
  7. 7.
    die Auslagen des nach § 20 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.