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§ 108 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Entziehung, Erhöhung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 108 LDO

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 75 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben.

(2) Auf Antrag des Verurteilten oder der Person, an die der Unterhaltsbeitrag nach § 75 Abs. 3 gezahlt wird, kann die Disziplinarkammer beschließen, dass ein nach § 75 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich wesentlich verschlechtert haben; eine von dem Verurteilten zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 75 vorliegen. § 75 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Antrag kann die Disziplinarkammer unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 den Hinterbliebenen des Verurteilten einen Unterhaltsbeitrag bewilligen, der fünfundsiebzig vom Hundert des Witwen- und Waisengeldes nicht übersteigen darf, das die Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn der Verurteilte bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils bereits verstorben wäre. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Unterhaltsbeiträge nach den Absätzen 2 und 3 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden.

(5) Die Disziplinarkammer kann, wenn sie Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsitzenden oder den Richterbeisitzer damit beauftragen oder eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Disziplinarkammer ist auch zuständig, wenn der Disziplinarsenat über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.

(7) Gegen den Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde nach § 77 zulässig.