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§ 103 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Zweiter Abschnitt – Verfahren

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 103 LDO – Verfahren ohne Hauptverhandlung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptverhandlung. Für diese gelten die §§ 69 bis 73 und 76 entsprechend.