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§ 102 LDO
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Zweiter Abschnitt – Verfahren

Titel: Landesdisziplinarordnung (LDO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDO
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 102 LDO – Zustellung des Beschlusses, Ermittlungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Der Vorsitzende des nach § 101 Abs. 2 zuständigen Disziplinargerichts hat der Einleitungsbehörde, oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den anderen in § 98 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 101 Abs. 1 ergangenen Beschluss zuzustellen und ihnen dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Disziplinargerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die Untersuchung entsprechend.

(3) Die Einleitungsbehörde, für das Verfahren vor dem Disziplinarhof die oberste Dienstbehörde, bestellt einen Beamten oder Richter zu ihrem Vertreter in dem Verfahren.