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§ 46 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 46 LDG NRW – Kammer für Disziplinarsachen

(1) Mitglieder der Kammer für Disziplinarsachen sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, weitere Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer als ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(2) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter müssen auf Lebenszeit ernannt sein und das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte sein, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und bei ihrer Ernennung ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben. Sie werden nach den für ehrenamtliche Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung berufen; dabei ist § 47 Absatz 4 zu berücksichtigen. Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Vorschläge machen. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 Abs. 3 wird das Vorschlagsrecht von den obersten Bundesbehörden und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten ausgeübt.

(4) Die Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge und § 82 Absatz 1 finden auf einen Unfall entsprechende Anwendung, den eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer in Ausübung oder infolge der Tätigkeit als Mitglied einer Kammer für Disziplinarsachen erleidet. Das Land erstattet dem Dienstherrn dessen Aufwendungen insoweit, als sie die Besoldung oder die sich nach den allgemeinen Vorschriften ergebende Versorgung übersteigen.