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§ 87 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Kapitel 4 – Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte)

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 87 LDG M-V – Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Dienstvorgesetzter in Disziplinarverfahren gegen Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Die zuständige Rechtsaufsichtbehörde tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Die für die Rechtsaufsicht zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln.