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§ 39 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 LDG M-V – Kostentragungspflicht

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen gemäß § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zu Gunsten des Beamten ausgefallen sind, besondere Kosten entstanden, können ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt oder ist gemäß § 34 Absatz 2 beendet, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung oder Beendigung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Rahmen im Falle des Satzes 1 stets erstattungsfähig. Darüber hinaus gehende Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands sind nur dann erstattungsfähig, wenn die zuständige Disziplinarbehörde sie wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der außergewöhnlichen Schwierigkeit der Sache für notwendig erklärt. Handelt die Rechtsaufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde, bestimmt sie über die Angemessenheit der Kosten im Benehmen mit dem Dienstherrn des Beamten. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm zuzurechnen.

(5) Die dem Beamten oder Ruhestandsbeamten auferlegten Kosten können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen, vom Unterhaltsbeitrag oder von den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen einbehalten werden.