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§ 27 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 LDG M-V – Zeugen und Sachverständige

(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Soweit eine Aussagegenehmigung erforderlich ist, gilt sie Beschäftigten des Dienstherrn des betroffenen Beamten als erteilt. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden.

(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen am Verwaltungsgericht (§ 43) um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen ersucht werden,

  1. 1.

    die minderjährig sind, oder

  2. 2.

    in Fällen einer besonderen persönlichen Betroffenheit des Zeugen.

Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage eines Zeugen oder des Gutachtens eines Sachverständigen oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten gehalten, kann der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen um die eidliche Vernehmung ersucht werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 2, 3 oder 4 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.