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§ 21 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 LDG M-V – Ausdehnung und Beschränkung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. Der § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 34 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen und dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Der § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.