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§ 18 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 LDG M-V – Verwertungsverbot; Entfernung aus der Personalakte

(1) Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen nach

  1. 1.

    zwei Jahren ein Verweis,

  2. 2.

    drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts und

  3. 3.

    nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange

  1. 1.

    ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,

  2. 2.

    eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,

  3. 3.

    eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist,

  4. 4.

    ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Aktenvorgänge nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht bei der Zurückstufung, bei der lediglich das Verwertungsverbot zu vermerken ist. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1 ist der Disziplinarvorgang nach einem Jahr aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre bei Einstellungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, oder wenn es nach § 34 Absatz 2 beendet wurde. Disziplinarvorgänge, die nach § 19 Absatz 2 nicht zu einer Verfahrenseinleitung oder zu einer Missbilligung geführt haben, sind nach zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren oder den Sachvorgang abschließt.