§ 20 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Verfahren → 2. Abschnitt – Durchführung
§ 20 LDG – Abschließende Anhörung
Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Verfahren nach § 37 Abs. 2 eingestellt werden soll.