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§ 99 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 5 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 LDG – Kostenentscheidung nach einer Disziplinarklage

(1) Dem Beamten sind in der Entscheidung, durch die gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch zu Gunsten des Beamten ausgegangene Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.

(2) Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Disziplinarverfahrens. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit es der Billigkeit entspricht.