§ 91 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 3 – Beschwerde
§ 91 LDG – Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
(2) Wird ein Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 68 Abs. 2 aufgehoben, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.