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§ 86 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 LDG – Frist, Form und Zulassung der Berufung

Für die Frist und die Form des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO entsprechend.