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§ 74 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 2 – Klage des Beamten

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 LDG – Klagerücknahme

(1) Die Klage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Dienstherrn und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Beamte das Disziplinarverfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beamte ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 102 Abs. 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt durch Beschluss fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar.