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§ 66 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LDG – Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Verwaltungsgericht kann aus dem Disziplinarverfahren solche Handlungen ausscheiden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.