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§ 65 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Disziplinarklage

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LDG – Klagerücknahme

(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach der Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beamten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch dessen Einwilligung voraus.

(2) Ist die Disziplinarklage zurückgenommen, stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Nach der Zurücknahme der Disziplinarklage können die ihr zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr verfolgt werden.