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§ 59 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LDG – Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers

Das Amt des Beamtenbeisitzers erlischt, wenn

  1. 1.

    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, verhängt worden ist,

  3. 3.

    er zu einem nicht rheinland-pfälzischen Dienstherrn versetzt wird oder

  4. 4.

    das Beamtenverhältnis endet.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 tritt das Erlöschen des Amts des Beamtenbeisitzers mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, der Beamte ist gegen seinen Willen versetzt worden und hat dem Erlöschen widersprochen.