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§ 44 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 3 – Abschlussentscheidung

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LDG – Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung, wonach die verhängte Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 unzulässig wird, ist die Disziplinarverfügung von der sie erlassenden Behörde auf Antrag aufzuheben.

(2) Der Beamte kann gegen die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. Vor der Erhebung der Klage ist ein Widerspruchsverfahren (§ 48) durchzuführen; dies gilt nicht, wenn die Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.